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Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat im September die neuen Typ- und Regionalklassen veröffentlicht. Durch die Neueinstufung werden vor allem PS-starke Modelle und SUVs teurer. Wer bereits im September die Jahresrechnung erhalten hat, sollte einen Blick auf den Vergleichsbeitrag werfen. Sofern dieser Betrag geringer als der 2017 zu zahlende Beitrag ist, kann außerordentlich gekündigt werden. Steigt der Beitrag, weil der Versicherte in eine teurere Schadenfreiheitsklasse herabgestuft wird, besteht hingegen kein Sonderkündigungsrecht.

Ausserdem ist der 30. November in der Kfz-Versicherung ein wichtiges Datum. Wer diesen Tag verpasst, muss unter Umständen weitere 12 Monate mit einem teuren Versicherungsvertrag auskommen. Hintergrund: Die Verträge sind mit einem Kündigungsrecht von einem Monat ausgestattet. Fristgerecht ist der Ausstieg aus einer Kfz-Versicherung also nur bis Ende November möglich. Gibt es trotzdem Wege, wie sich Verbraucher ihres Versicherungsvertrags entledigen können? Was müssen die Versicherten hierbei beachten?

 

Eine günstige Kfz Versicherung kann die regelmäßigen Kosten für den eigenen Wagen erheblich senken. Wird dazu noch ein Hybrid-Fahrzeug gewählt, sind auch bei den Spritkosten Einsparungen möglich.

Grundsätzlich ist in Deutschland die Absicherung im Straßenverkehr vorgeschrieben. Entsprechend der hohen Zahl an zugelassenen Fahrzeugen bewegen sich die Vertragszahlen auf einem entsprechenden Niveau. Laut GDV existierten 2014 allein 61 Millionen Haftpflichtverträge. Addiert man alle weiteren Tarifvarianten hinzu, bestanden im vergangenen Jahr mehr als 110 Millionen Autoversicherungen. Zum Vergleich: 2005 lag deren Zahl bei gerade 99 Millionen.

 

Sonderkündigungsrecht ausloten und die Versicherung kündigen
Das Vertragsende unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist wird allgemein als ordentlich Kündigung bezeichnet. Abseits dieser Kündigung existieren weitere Optionen, die zum Vertragsende führen können. Hier ist die Rede vom sogenannten Sonderkündigungsrecht, welches im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt ist. Letzteres greift laut dejure aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
So kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen der Vertrag aufgelöst werden, wenn:
-    der Beitrag steigt
-    Selbstbehalte erhöht werden
-    Fahrzeugwechsel oder
-    nach einem Schadensfall.

 

In diesen drei Fällen hat der Verbraucher die Chance, sich eine neue Autoversicherung zu suchen. Worauf muss der Halter dabei besonders achten?
In der Kfz-Versicherung lösen nicht alle Prämienerhöhungen das Kündigungsrecht aus. Passt der Versicherer den Beitrag an, weil es durch einen Schadensfall zu Veränderungen bei den Beitragsrabatten kommt, hat die Kündigung wenig Erfolg. Der Schadensfall selbst löst laut tarifcheck24.com jedoch wiederum ein Sonderkündigungsrecht aus. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nach dem Leistungsfall nicht nur der Versicherte ein Kündigungsrecht hat. Auch die Unternehmen können hier aus dem Vertrag aussteigen.

Fast noch wichtiger ist aber die Tatsache, dass auch eine Sonderkündigung an Fristen gebunden ist. Grundsätzlich gilt dabei die 1-Monats-Regel. Im Zusammenhang mit den Beitragsanpassungen muss die Kündigung bis spätestens einem Monat nach Erhalt der Mitteilung beim Versicherer sein. Handelt es sich um ein Vertragsende wegen eines Schadensfalls, läuft die Frist einen Monat nach der Regulierung (egal, in welcher Form) ab.

 
Sonderkündigungsrecht beim Autoverkauf
Ein wichtiger Punkt, der im Alltag immer wieder eine Rolle spielt, ist die Kfz-Versicherung beim Autoverkauf/der Autoverwertung. Hier gilt folgender Grundsatz: Beim Verkauf übernimmt der neue Besitzer den Vertrag und kann entsprechend der Monatsfrist kündigen. Im Fall der Außerbetriebsetzung wird der Vertrag ruhend gestellt. Eine Beendigung des Vertrags zur Autoversicherung tritt erst ein, wenn das Fahrzeug verwertet wird. Hier handelt es sich um den klassischen Wegfall des versicherten Risikos.

 
Immer mehr Verträge weichen ab
Dem 30. November geht förmlich ein Werbemarathon der Autoversicherer voraus. In allen Medien, also:
-    in Zeitungen und Zeitschriften
-    über TV-Werbung
-    im Radio und
-    auf Internetseiten
wird kräftig für den Anbieterwechsel geworben. Aber: Als Halter ist es anzuraten, sich die eigenen Vertragsunterlagen sehr genau anzusehen. Der Grund ist relativ einfach. Immer wieder beginnen Verträge im Segment der Autoversicherung nämlich nicht genau zum 01. Januar.

 

Beispiel: Zum 15. Mai wird ein neues Auto erworben. Als Käufer wird man kaum bis zum 01. Januar mit der Anmeldung warten wollen. Bei zwölfmonatiger Laufzeit des Vertrags ergibt sich ein Vertragsende zum 14. Mai des Folgejahres. Wer in diesem Fall seinen Versicherer wechseln will, muss die Frist also entsprechend anpassen.

Tipp: Bevor zum Mittel der Kündigung gegriffen wird, lohnt sich etwas Planungsarbeit. Hierbei geht es nicht allein um den Vergleich. Bevor das Kündigungsschreiben an den bisherigen Versicherer tatsächlich im Briefkasten landet, sollte die Annahmebestätigung des Wunschversicherers auf dem Tisch liegen. Andernfalls kann es zu einigen Ärgernissen rund um den Anbieterwechsel kommen. Erst wenn die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) vom bisherigen Versicherer durch die des Wunschversicherers ersetzt wurde, ist die Wechsel der KFZ-Versicherung durchgeführt.

   

Fazit: Autoversicherung einfach nach dem 30. November kündigen

Die Kündigung der Kfz Versicherung ist auch außerhalb der Saison in bestimmten Fällen möglich. Jedoch bedarf es dazu entsprechender Umstände!

In den kommenden Wochen dürfte es rund um die Autoversicherung erst einmal wieder ruhiger werden. Wer die Wechselfrist verpasst hat, lebt weitere 12 Monate mit dem alten Vertrag. Es zahlt sich aber aus, ein Auge auf den Markt zu werfen. Denn Fahrzeughalter können auch außerhalb der „normalen“ Wechselfrist aus ihrem Vertrag aussteigen. Klassisches Beispiel ist die Prämienanpassung oder eine Vertragsänderung. Aber auch im Schadensfall darf man zur Kündigung greifen. Einige Punkte gibt es aber auch hier zu beachten. Grundsätzlich gilt auch für das Sonderkündigungsrecht eine Frist. Und nicht immer ist ein steigender Beitrag auch wirklich ein Grund für den Versicherungswechsel. Schließlich kann man die Höherstufung nach einem Unfall schlecht dem Versicherer zur Last legen – die schlechtere Schadenfreiheitsklasse würde bei einem Wechsel zudem übernommen.